Satzung

Kinder- & Jugendkunstschule Wartburgkreis e.V.

Satzung vom 04.05.2021

§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendkunstschule Wartburgkreis e.V.“.
(2) Er hat den Sitz in Bad Liebenstein, Ortsteil Schweina.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen unter der VR –
Nr. 300732 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung von Kunst und Kultur,
  2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  3. Förderung der Jugendhilfe

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Jugendkunstschule, in welcher ein vielfältiges Kurs- und Workshop-Angebot im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung angeboten wird und dem Betrieb des Kulturzentrum Maßstabwerk. Innerhalb des Kulturzentrums gibt es den Bereich der offenen Jugendarbeit im theater- und medienpoädagogischen Bereich nach SGB VIII.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden, das die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken (ordentliche Mitglieder).
(2) Darüber hinaus können fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Diese beteiligen sich nicht an der laufenden Arbeit des Vereins, unterstützen diese aber durch finanzielle, materielleoder ideelle Mittel. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Vereinsaktivitäten.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person)
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang beim Vorstand ohne Nennung von Gründen schriftlich widerrufen werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise wiederholt verletzt hat oder
  2. es mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme erhält das Mitglied vor der Beschlussfassung des Vorstandes.
(5) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Sofern das Mitglied zur Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, nicht erscheint, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied per Einschreiben und Rückschein zuzustellen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung, die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen schadet und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit keine satzungsmäßigen Bestimmungen entgegenstehen. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins nach ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu benutzen

§ 7
Beitragspflicht

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten. Über die Art und Weise sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(2) Fördermitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Mindestbeitrages, der von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme bzw. des Austritts.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionskommission
  4. der Künstlerische Rat.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden postalisch oder per E-Mail an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der zur Abstimmung gestellten Anträge mit einer Frist von 14 Kalendertagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens vier Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung dem Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
(4) Die regelmäßigen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme der Berichte der Revisionskommission,
  3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. die Entlastung der Mitglieder der Revisionskommission,
  5. die Beschlussfassung über Anträge,
  6. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  7. die Wahl der Revisionskommission.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nicht anderweitige Regelungen vorsieht.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Beschlüsse können in Ausnahmefällen auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die
Beschlussvorlage allen Mitgliedern postalisch oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Kalendertagen zur Stimmvorlage vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(9) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender
Vorsitzender) und dem Schatzmeister.
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2.
Vorsitzende jeweils einzeln. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Im Einzelnen regelt der Vorstand die
Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers per Vollmacht.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich. Die Neuwahl ist rechtzeitig vor Ablauf des letzten Amtsjahres vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden ist durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl erforderlich.(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat innerhalb des ersten Halbjahres nach Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten.
(6) Die Vorstandssitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(7) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle, nicht zweckändernde Satzungsänderungen selbständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
(8) Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Vorstandstätigkeit, sofern es die Haushaltslage des Vereins zulässt, jeweils den gesetzlich gültigen Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EstG.

§ 11
Künstlerischer Rat

(1) Dem Künstlerischen Rat gehören drei unterrichtende Künstler / Dozenten an. Diese werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Künstlerische Rat ist für die Qualität aller künstlerischen und kunstpädagogischen Projekte des Vereins zuständig. Ihm obliegt die Ausarbeitung und Durchsetzung aller Unterrichtsvorhaben.
(3) Der künstlerische Rat hat für alle künstlerischen und kunstpädagogischen Vorhaben
Vorschlagsrecht und beratende Stimme. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.

§ 12
Revisionskommission

(1) Die Kassenprüfung erfolgt durch die Mitglieder der Revisionskommission. Der
Revisionskommission gehören zwei Mitglieder an, die für zwei Jahre aus dem Kreis der
stimmberechtigten volljährigen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Revisionskommission prüft die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Mindestens sieben Kalendertage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand sämtliche zur Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen der Revisionskommission vorzulegen.
(3) Die Mitglieder der Revisionskommission bestätigen die Kassenprüfung durch ihre Unterschrift und legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Die Prüfung muss mindestens einmal am Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 13
Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 14
Auflösung des Vereins

(1) Verfahren bei Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann in einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das mögliche Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadt Bad Liebenstein, welche sich verpflichtet, die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und Kultur im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden.

§ 15
Beschlüsse

Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung immer mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungs- und Zweckänderung muss eine Zweidrittelmehrheit vorhanden sein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 16
Gender-Klausel

Die weibliche Bezeichnung ist der männlichen Bezeichnung in dieser Satzung gleichgestellt. Die grammatikalische Verwendung der männlichen Form erfolgt lediglich aus Gründen der Vereinfachung

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2021 in der Kinder- &
Jugendkunstschule beschlossen und tritt nach der Beschlussfassung unverzüglich in Kraft.